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Unterhalt auf mehrere Steuerjahre aufteilen: Neue Praxis bei den Liegenschaftsabzügen im Kanton Bern ab Steuerjahr 2020

Grundstückkosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, können in der Steuererklärung grundsätzlich als Unterhalt geltend gemacht werden. Massgebend für das Jahr, in dem die Rechnungen abgezogen werden können, ist im Kanton Bern das Rechnungsdatum.


Bisher: Negatives Reineinkommen bei hohen Investitionen


Sind in einem Steuerjahr die Abzüge höher als das Einkommen, ergibt sich ein negatives Reineinkommen. Diese Differenz zwischen Abzügen und Einkommen verfiel bisher. Das heisst, dass die betroffenen Liegenschaftsbesitzerinnen und -besitzer diesen Teil der Kosten nicht als Unterhalt abziehen konnten. Diese Praxis hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern nun geändert.


Ab dem Steuerjahr 2020 gilt im Kanton Bern folgende Regelung für den Abzug von Investitionen in Energiesparen und Umweltschutz:

  • Investitionskosten in ein bestehendes Gebäude, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, werden in einem ersten Schritt im Jahr des Rechnungsdatums abgezogen.
  • Können die Kosten in diesem Steuerjahr nicht vollständig geltend gemacht werden, da das Reineinkommen unter Null fällt, wird der übersteigende Teil auf das Folgejahr vorgetragen.
  • Liegt das Reineinkommen auch in diesem Jahr unter Null, wird der noch nicht geltend gemachte Betrag um eine weitere Steuerperiode vorgetragen.

Eine Rechnung kann so auf maximal 3 Steuerjahre aufgeteilt werden.

Kann ich eine hohe Rechnung selber aufteilen?


Nein. Es ist nicht gestattet, die Kosten eigenständig auf mehrere Steuerperioden aufzuteilen oder nachträglich eine Rechnung aus einem vergangenen Steuerjahr vorzulegen. Sämtliche Investitionskosten müssen wie bisher im Jahr des Rechnungsdatums deklariert werden. Die Steuerverwaltung legt anschliessend mittels der Veranlagung den übersteigenden Teil fest, der auf das nächste Steuerjahr vorgetragen werden darf.

Für welche Kosten gilt die neue Regelung?


Die neue Steuerpraxis gilt nur für Liegenschaftskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen. Einige Beispiele dafür sind:

  • der Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Modelle,
  • erstmaliges Anbringen eines Unterdachs,
  • Isolation einer Fassade.

Im Merkblatt Nr. 5 »Grundstückkosten« der Steuerverwaltung sind die aufteilbaren Kosten mit einem E gekennzeichnet. Andere Unterhalts- und Renovationskosten wie beispielsweise Malerarbeiten oder der Ersatz von Küchengeräten sind nach wie vor nur in dem Steuerjahr abziehbar, in dem die Rechnung gestellt wird.

Trotz der neuen Praxis: Eine sorgfältige Planung der Investitionen in die eigene Liegenschaft lohnt sich


Die neue Steuerpraxis bringt für viele Liegenschaftsbesitzerinnen und -besitzer eine steuerliche Vereinfachung. Nichtsdestotrotz lohnt es sich, die Steuersituation vor grösseren Umbauten sorgfältig zu analysieren und zu planen. Dabei dürfen Sie – wie auch in allen anderen Steuerfragen – selbstverständlich auf unsere Unterstützung zählen.

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