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Neue Buchhaltungs-Software: wichtige Informationen für unsere Kundschaft

Seit 1.1.2023 führen wir alle unsere Buchhaltungsmandate mit der Software Topal. Mit dem Modul «Topalino» können Sie einen permanenten Online-Zugriff auf Ihre Buchhaltung erhalten. Je nach Kenntnisstand können Sie dadurch einfache oder auch komplexere Buchungen selbst erfassen. Ihre aktuellen Zahlen sind direkt in der Software für Sie ersichtlich.

Wir als Treuhänder haben jederzeit Zugriff auf Ihre Daten. Wir können Ihre Buchungen prüfen, gegebenenfalls korrigieren oder ergänzen sowie den Jahresabschluss aufgrund Ihrer Eingaben erstellen.

Sind Sie daran interessiert, Teile Ihrer Buchhaltung mit Topalino selbst zu führen? Dann melden Sie sich bei uns. Gerne suchen wir mit Ihnen zusammen die optimale Lösung.

Wichtig: Topalino ist vorläufig nur für Windows erhältlich.

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Sozialversicherungsbeiträge 2023

Die Beiträge an die AHV/IV/EO und ALV werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Bei selbständig Erwerbenden werden die Beiträge anhand des Einkommens im Beitragsjahr berechnet. Nichterwerbstätig bezahlen ebenfalls Beiträge an die AHV/IV/EO. Die Höhe richtet sich nach dem Vermögens und/oder nach der Höhe des jährlichen Renteneinkommens.

AHV/IV/EO und AL 2023 Angestellte

AHV/IV/EO: 10,6% (je 5,3% Arbeitgeber/Arbeitnehmer)

ALV: 2,2% (je 1,1% Arbeitgeber/Arbeitnehmer)

AHV/IV/EO 2023 Selbständig Erwerbende

AHV/IV/EO: 10%  (bei Einkommen unter 58’800 Franken vermindert sich der Beitragssatz gemäss der sinkenden Beitragsskala)

ALV: nicht versichert

BVG 2. Säule 2023

Eintrittsschwelle: 22’050.-

Minimaler versicherter BVG-Lohn: 3’675

Maximaler versicherter BVG-Lohn: 62’475

Maximaler anrechenbarer BVG-Lohn: 88’200

Koordinationsabzug: 25’725

3. Säule (3a) 2023

Maximale Einzahlung mit Pensionskasse: 7’056

Maximale Einzahlung ohne Pensionskasse: 35’280, aber max. 20% des Erwerbseinkommens

AHV-Renten 2023

Minimale einfache AHV-Rente: 14’700

Maximale einfache AHV-Rente: 29’400

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Jahresendkurse ESTV 2022

Die wichtigsten Jahresendkurse 2022 lauten:

  • EUR 1 = 0.987450 CHF
  • GBP 1 = 1.112933 CHF
  • USD 1 = 0.925228 CHF

Weitere Devisenkurse finden Sie in den Kurslisten 2022 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV.

Jahresmittelkurse 2022

Die wichtigsten Jahresmittelkurse 2022 lauten:

  • EUR 1 = 1.00481626
  • GBP 1 = 1.1791102
  • USD 1 = 0.95497047

Die Tabelle mit sämtlichen Jahresmittelkursen 2022 der ESTV können Sie hier als PDF herunterladen.

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Jahresendkurse ESTV 2021

Die wichtigsten Jahresendkurse 2021 lauten:

  • EUR 1 = 1.036150 CHF
  • GBP 1 = 1.234099 CHF
  • USD 1 = 0.911141 CHF

Weitere Devisenkurse finden Sie in den Kurslisten 2021 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV.

Jahresmittelkurse 2021

Die wichtigsten Jahresmittelkurse 2021 lauten:

  • EUR 1 = 1.08101082
  • GBP 1 = 1.25746523
  • USD 1 = 0.9143082

Die Tabelle mit sämtlichen Jahresmittelkursen 2021 der ESTV können Sie hier als PDF herunterladen.

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Sozialversicherungsbeiträge 2022

Die Beiträge an die AHV/IV/EO und ALV werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Bei selbständig Erwerbenden werden die Beiträge anhand des Einkommens im Beitragsjahr berechnet. Nichterwerbstätig bezahlen ebenfalls Beiträge an die AHV/IV/EO. Die Höhe richtet sich nach dem Vermögens und/oder nach der Höhe des jährlichen Renteneinkommens.

AHV/IV/EO und AL 2022 Angestellte

AHV/IV/EO: 10,6% (je 5,3% Arbeitgeber/Arbeitnehmer)

ALV: 2,2% bis CHF 148’200 (je 1,1% Arbeitgeber/Arbeitnehmer), 1% ab CHF 148’201

AHV/IV/EO 2022 Selbständig Erwerbende

AHV/IV/EO: 10%  (bei Einkommen unter 58’800 Franken vermindert sich der Beitragssatz gemäss der sinkenden Beitragsskala)

BVG 2. Säule 2022

Eintrittsschwelle: 21’510

Minimaler versicherter BVG-Lohn: 3’585

Maximaler versicherter BVG-Lohn: 60’945

Maximaler anrechenbarer BVG-Lohn: 86’040

Koordinationsabzug: 25’095

3. Säule (3a) 2022

Maximale Einzahlung mit Pensionskasse: 6’883

Maximale Einzahlung ohne Pensionskasse: 34’416, aber max. 20% des Erwerbseinkommens

AHV-Renten 2022

Minimale einfache AHV-Rente: 14’340

Maximale einfache AHV-Rente: 28’680

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Unterhalt auf mehrere Steuerjahre aufteilen: Neue Praxis bei den Liegenschaftsabzügen im Kanton Bern ab Steuerjahr 2020

Grundstückkosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, können in der Steuererklärung grundsätzlich als Unterhalt geltend gemacht werden. Massgebend für das Jahr, in dem die Rechnungen abgezogen werden können, ist im Kanton Bern das Rechnungsdatum.


Bisher: Negatives Reineinkommen bei hohen Investitionen


Sind in einem Steuerjahr die Abzüge höher als das Einkommen, ergibt sich ein negatives Reineinkommen. Diese Differenz zwischen Abzügen und Einkommen verfiel bisher. Das heisst, dass die betroffenen Liegenschaftsbesitzerinnen und -besitzer diesen Teil der Kosten nicht als Unterhalt abziehen konnten. Diese Praxis hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern nun geändert.


Ab dem Steuerjahr 2020 gilt im Kanton Bern folgende Regelung für den Abzug von Investitionen in Energiesparen und Umweltschutz:

  • Investitionskosten in ein bestehendes Gebäude, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, werden in einem ersten Schritt im Jahr des Rechnungsdatums abgezogen.
  • Können die Kosten in diesem Steuerjahr nicht vollständig geltend gemacht werden, da das Reineinkommen unter Null fällt, wird der übersteigende Teil auf das Folgejahr vorgetragen.
  • Liegt das Reineinkommen auch in diesem Jahr unter Null, wird der noch nicht geltend gemachte Betrag um eine weitere Steuerperiode vorgetragen.

Eine Rechnung kann so auf maximal 3 Steuerjahre aufgeteilt werden.

Kann ich eine hohe Rechnung selber aufteilen?


Nein. Es ist nicht gestattet, die Kosten eigenständig auf mehrere Steuerperioden aufzuteilen oder nachträglich eine Rechnung aus einem vergangenen Steuerjahr vorzulegen. Sämtliche Investitionskosten müssen wie bisher im Jahr des Rechnungsdatums deklariert werden. Die Steuerverwaltung legt anschliessend mittels der Veranlagung den übersteigenden Teil fest, der auf das nächste Steuerjahr vorgetragen werden darf.

Für welche Kosten gilt die neue Regelung?


Die neue Steuerpraxis gilt nur für Liegenschaftskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen. Einige Beispiele dafür sind:

  • der Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Modelle,
  • erstmaliges Anbringen eines Unterdachs,
  • Isolation einer Fassade.

Im Merkblatt Nr. 5 »Grundstückkosten« der Steuerverwaltung sind die aufteilbaren Kosten mit einem E gekennzeichnet. Andere Unterhalts- und Renovationskosten wie beispielsweise Malerarbeiten oder der Ersatz von Küchengeräten sind nach wie vor nur in dem Steuerjahr abziehbar, in dem die Rechnung gestellt wird.

Trotz der neuen Praxis: Eine sorgfältige Planung der Investitionen in die eigene Liegenschaft lohnt sich


Die neue Steuerpraxis bringt für viele Liegenschaftsbesitzerinnen und -besitzer eine steuerliche Vereinfachung. Nichtsdestotrotz lohnt es sich, die Steuersituation vor grösseren Umbauten sorgfältig zu analysieren und zu planen. Dabei dürfen Sie – wie auch in allen anderen Steuerfragen – selbstverständlich auf unsere Unterstützung zählen.

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Kurzarbeitsentschädigung Corona beantragen

Wenn Ihr Betrieb von Kurzarbeit infolge der Covid-19-Krise betroffen ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Mitarbeitenden Kurzarbeit beantragen. Zuständig ist die Arbeitslosenkasse Ihrer Wahl. Hier finden Sie weitere Informationen zur aktuellen Lage und die Formulare für den Kurzarbeits-Antrag.

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EO-Taggelder Corona für selbstständig Erwerbende beantragen

Selbständig Erwerbende müssen die Covid-Entschädigung via Erwerbsersatzordnung (EO) bei ihrer AHV-Kasse beantragen. Mit diesem Formular können Sie Ihr EO-Corona-Taggeld beantragen.